Papierwaren Philipps & Co. GmbH
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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Verkaufsbedingungen

§ 1 Angebot und Annahme
1. Unsere Angebote sind Aufforderung zum Vertragsantrag, somit ist für uns nur die schriftliche Auftragsbestätigung bindend.

2. Telefonisch, telegrafisch oder mündlich abgegebene Erklärungen sind für uns nur insoweit verbindlich, als wir sie schriftlich oder fernmündlich bestätigt haben.

3. Wenn sich bis zur Lieferung die Rohstoffpreise oder Personaltarife ändern, sind wir berechtigt, unsere am Tage der Lieferung geltenden Preise zu berechnen.

4. Alle Preisangaben sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.

§ 2 Gewerbliche Schutzrechte
1. Das Urheberrecht oder sonstige Schutzrechte an den von uns vertriebenen Gegenständen ein-schließlich der Entwürfe, Materialien, Zeichnungen, Klischees, Filme, Walzen, Werkzeuge usw. sowie allen Gegenständen, die in der Vorbereitung eines Herstellungsauftrages für uns hergestellt werden, wird durch den Verkauf nicht berührt. Insbesondere behalten wir uns das Recht der Vervielfältigung in jedem Verfahren und zu jedem Verwendungszweck ausdrück-lich vor.

2. Die genannten Gegenstände bleiben unser Eigentum, es sei denn, daß eine besondere Verein-barung aufgrund besonderer Berechnung getroffen wird.
3. Der Besteller übernimmt für die uns überlassenen Unterlagen jeder Art sowohl hinsichtlich der Schutzrechte Dritter als auch des Rechts der gewerblichen Verwendung die ausschließliche Verantwortung. Er hat uns von den Ansprüchen Dritter freizustellen und uns evtl. entstehende Aufwendungen voll zu ersetzen.
4. Wir sind berechtigt, auf den für uns hergestellten Gegenständen unser Firmenzeichen oder ein Kennzeichen anzubringen.

§ 3 Vorprüfung
1. Dem Abnehmer werden im Bedarfsfall zur Vorprüfung Entwürfe oder Korrekturen vorgelegt.

2. Die Entwürfe oder Korrekturen sind vom Abnehmer nach jeder Richtung zu prüfen. Wir haf-ten nicht für die vom Abnehmer übersehenen Fehler.

3. Mehrkosten, die durch Änderungen veranlaßt werden, die erst nach Beginn der Herstellung ei-nes Entwurfs oder Prüfungsexemplars gewünscht werden, müssen dem Abnehmer gesondert berechnet werden. Das gilt nicht für Abänderungswünsche aufgrund berechtigter Beanstan-dungen der Prüfungsexemplare.

4. Sieht der Abnehmer von einer Vorprüfung ab, so können Mängelansprüche wegen irgendwel-cher Fehler nicht erhoben werden.

5. Verzichtet der Abnehmer nach der Herstellung von Entwürfen oder sonstigen vorbereiteten Gegenständen auf weitere Durchführung des Auftrages, so werden ihm, vorbehaltlich weiterer Ansprüche unsererseits, die Kosten der Entwürfe und anderer Vorarbeiten gesondert berechnet.

§ 4 Lieferung
1. Angegebene Liefertermine bemühen wir uns soweit wie möglich einzuhalten, jedoch können aus der Nichteinhaltung der Lieferzeiten Ansprüche irgendwelcher Art nicht hergeleitet wer-den.

2. Streik, Aussperrungen, Betriebsstörungen aller Art, insbesondere Einwirkungen von hoher Hand oder verspätete Lieferung unserer Lieferanten geben uns das Recht unter Ausschluß von Ersatzansprüchen entweder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

3. Ereignisse, die die Geschäftsgrundlage des Liefervertrages ganz oder teilweise einschneidend verändern, mögen sie beim Abnehmer, bei uns oder unseren Lieferanten einwirken, berechti-gen uns, den Vertrag unter Ausschluß von Ersatzansprüchen ganz oder zum Teil zu verändern. Diese Regelung gilt auch dann, wenn wir einen Teil oder den ganzen Vertrag annullieren müs-sen.

4. Der Abnehmer kann Lieferung vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferung nicht zurückwei-sen.

5. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 20% der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Menge vor, da derartige Abweichun-gen aus technischen Gründen nicht vermeidbar sind.

6. Aufträge, bei denen Teillieferungen vereinbart sind (Abruf, Aufträge), müssen innerhalb von drei Monaten ab Datum der ersten Teillieferung abgewickelt werden.

7. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung üblicher Verpackung brutto für netto berechnet.

8. Bei vollmaschineller Fertigung erfolgt die Zählung automatisch. Wir sind deshalb berechtigt, diese unserer Lieferung und Mengenberechnung zugrunde zu legen.

§ 5 Versand
1. Der Versand erfolgt im allgemeinen unfrei und in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers. Art und Weg des Versandes sind, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, uns überlassen.

2. Für Expreßgut und Postsendungen trägt der Empfänger die Kosten.

§ 6 Verpackungs- und Druckvorkosten
1. Entwürfe, Klischees, Matern und Druckzylinder werden gesondert berechnet. Die Gegenstän-de bleiben auch nach Berechnung unser Eigentum.

2. 6 Monate nach Ausführung des Auftrages werden die Unterlagen gelöscht, sofern bis dahin kein Wiederholungsauftrag erteilt ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Für sämtliche gelieferten Waren behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbedingung bestehenden Forderungen einschließlich Wechsel und Schecks das Eigentum vor.

2. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern. In diesem Fall gilt die Forderung des Bestellers gegen den Dritten als an uns abgetreten.

3. Außergewöhnliche Verfügungen wie z. B. Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.

4. Bei Zugriffen Dritter an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind wir sofort zu benachrichtigen. Der Besteller hat bis dahin unsere Rechte zu wahren.

§ 8 Mängelrüge
1. Handelsübliche bzw. geringfügige sowie technisch bedingte Abweichungen in Gewicht, Stoff und Farbe der Ware sind kein Grund zur Beanstandung. Für die Haltbarkeit der eingesetzten Materialien können wir nur in dem Maße die Haftung übernehmen, in dem sie auch von unseren Lieferanten anerkannt wird. Das gleiche gilt auch für die angegebene Lichtechtheit oder Abriebfestigkeit der Druckfarben. Toleranzen bei bis zu 40my starken Folien ± 15% und bei über 40my starken Folien von ± 10% sowie ± 5% für Breiten und Längen konfektionierter Folie sind handelsüblich und kön-nen nicht beanstandet werden.

2. Bei nachgewiesenen Mängeln besteht kein Minderungs- oder Wandlungsanspruch. Wir haben nach unserer Wahl das Recht der Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung oder das Recht, vom Vertrag zurückzutreten gegen Rücknahme der gelieferten Ware und Erstattung der bezahlten Beträge. Untaugliche Stücke sind in jedem Fall zurückzugeben. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.

3. Bei der Fertigung unserer Erzeugnisse ist der Anteil einer verhältnismäßig geringen Zahl feh-lerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden, und ein Anteil bis zu 2% der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Material liegt.

4. Für die Eignung unserer Waren zu bestimmten Verwendungs- -insbesondere Verpackungs-zwecken - haften wir nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Beratun-gen des Käufers, insbesondere über die Verwendung unserer Waren, erfolgen ohne Gewähr.

5. Aus Mängeln, die auf Angaben oder Unterlagen des Bestellers oder auf die von ihm bekannte Materialauswahl zurückzuführen sind, werden Ansprüche jeder Art ausgeschlossen.

6. Mängelanzeigen sind uns spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Bei versteckten Mängeln wird eine Ausschlußfrist von 30 Tagen bestimmt. Sind nach der Lie-ferung 38 Tage verstrichen, entfällt unsere Haftung für alle Mängel, die bis dahin nicht geltend gemacht wurden.

7. Im Falle einer Mängelrüge ist uns oder unserem Beauftragten Gelegenheit zu geben, den ge-rügten Mangel gegebenenfalls an Ort und Stelle festzustellen. Uns steht das Recht zur Besich-tigung, Prüfung und zu Versuchen an der beanstandeten Ware zu.

8. In allen Fällen der Lieferzeitüberschreitung und Mängelrügen jeder Art bestehen außer den obengenannten Ansprüchen keinerlei weiteren Ersatzansprüche irgendwelcher Art.

9. Rücksendungen, die über die Menge der fehlerhaften Stücke hinausgehen, bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses.

§ 9 Zahlungen
1. Bei Erstbestellung / Neukunden erfolgt die Zahlung per Lastschriftverfahren / Bankeinzug. Zahlungen per Rechnung haben in Euro zu erfolgen und werden nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Verzugszinsen und Mahngebühren werden vom 30. Tage nach Rechnungsdatum erhoben. Die Höhe der Verzugszinsen liegt jeweils 2% über dem LBZ-Diskontsatz.

2. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegen genommen. Eine Bezahlung durch Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln und Schecks hat der Abnehmer selbst zu tragen und sofort zu begleichen.

3. Der Abnehmer ist nicht befugt, Ansprüche irgendwelcher Art gegen unsere Forderungen auf-zurechnen oder gegen unsere Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch Umstände, die auf verminderte Kreditfähig-keit des Abnehmers hindeuten und uns erst nach Abschluß des Vertrages bekannt werden, hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, auch im Falle einer Stundung , zur Folge. Sollten in diesem Falle Wechsel noch nicht fällig sein, so haben wir dennoch Anspruch auf sofortige Barzahlung.

5. Dieselben Vorgänge berechtigen uns, jede weitere Veräußerung der gelieferten Ware zu unter-sagen, sie in das eigene Verfügungsrecht zurückzunehmen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Kommt der Abnehmer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, die wir aus irgendwelchen Gründen gegen den Abnehmer haben, sofort fällig. In diesen Fällen steht uns ferner das Recht zu, von einzelnen oder von allen nicht vollständig durchgeführten Geschäften zurückzutreten.

7. Zahlungen an Vertreter und Reisende dürfen nur erfolgen, wenn unsere besondere Inkasso-vollmacht vorliegt.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges
1. Alle Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen sowie alle Nebenbedingungen bedürfen un-serer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2. Für den Fall, daß unser Kunde Vollkaufmann ist, wird die Zuständigkeit des Amtsgerichtes 44135 Dortmund vereinbart. Außerdem wird die Zuständigkeit des Amtsgerichtes 44135 Dortmund vereinbart für Liefe-rungen an Kunden, welche nicht Vollkaufleute sind; jedoch nur für Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688ff. ZPO). Für alle Rechtsbeziehungen gilt das Deutsche Recht.

Philipps & Co. GmbH



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